Geschäftsordnung des Nationalen Sicherhe · Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
§ 1 Geschäftsordnung des Nationalen SicherheEinberufung
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
(1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-05-14