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Geschäftsordnung des Nationalen Sicherhe · Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 8 Geschäftsordnung des Nationalen SicherheBeschlüsse

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

In forceOfficial text

(1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.

(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.

(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.