Geschäftsordnung des Nationalen Sicherhe · Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
§ 8 Geschäftsordnung des Nationalen SicherheBeschlüsse
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
(1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.
(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.
(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.