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EZA-G · Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

§ 11 EZA-GGeschäftsführung

2. Abschnitt Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA)

In forceOfficial text

Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998 , in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-08-15