EZA-G · Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
§ 11 EZA-GGeschäftsführung
2. Abschnitt Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA)
Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998 , in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-08-15