Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 7 Auflassung und Übertragung von Bundesstr
Hinsichtlich der gemäß § 6 übertragenen Liegenschaften und dinglichen Rechte gilt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Enteigner gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der jeweils geltenden Fassung.
Refers to
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr Art. 20a
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 6