Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

§ 7 Auflassung und Übertragung von Bundesstr

In forceOfficial text

Hinsichtlich der gemäß § 6 übertragenen Liegenschaften und dinglichen Rechte gilt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Enteigner gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der jeweils geltenden Fassung.