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Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

§ 16 Auflassung und Übertragung von Bundesstr

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Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3, des § 7, der §§ 13 und 15 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, mit der Vollziehung der §§ 4 bis 6, der §§ 8 bis 12 und des § 14 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.