Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 16 Auflassung und Übertragung von Bundesstr
Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3, des § 7, der §§ 13 und 15 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, mit der Vollziehung der §§ 4 bis 6, der §§ 8 bis 12 und des § 14 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Renvoie à
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 1
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 12
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 13
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 14
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 15
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 3
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 4
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 6
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 7
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 8