Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 14 Auflassung und Übertragung von Bundesstr
Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener auf Grund des § 6 Abs. 5 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.