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Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

§ 14 Auflassung und Übertragung von Bundesstr

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Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener auf Grund des § 6 Abs. 5 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.