Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 15 Auflassung und Übertragung von Bundesstr
Soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 verwiesen wird und nichts anderes vorgesehen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.