Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 1 Auflassung und Übertragung von Bundesstr
Als Bundesstraßen aufgelassen werden
a) die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge,
b) die Bundesersatzstraßen gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 und
c) alle Straßenteile, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 für eine Auflassung als Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche Auflassung durch Verordnung noch nicht erfolgt ist.
Renvoie à
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr Art. 33
- Auflassung und Übertragung von Bundesstr § 4