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VerG · Vereinsgesetz 2002

§ 26 VerGVerzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

5. Abschnitt Haftung

In forceOfficial text

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-08-01