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VerG · Vereinsgesetz 2002

§ 26 VerGVerzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

5. Abschnitt Haftung

En vigueurTexte officiel

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-08-01