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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7

§ 8 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

Artikel 8

In forceOfficial text

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß bzw. das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Veränderungen der Quotenbeträge, die in diesem Zusatzprotokoll vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.