Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7
§ 8 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok
Artikel 8
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß bzw. das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Veränderungen der Quotenbeträge, die in diesem Zusatzprotokoll vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.