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FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006

§ 8 FOnV 2006

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Ist erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden (vgl. Abschnitt (Artikel) 11 Z 12).

Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-02-17