FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
§ 8 FOnV 2006
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ist erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden (vgl. Abschnitt (Artikel) 11 Z 12).
Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.
История изменений
- In Kraft seit 2016-02-17