FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
§ 7 FOnV 2006Entrichtung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 3 BAO hat
1. wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
2. im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)
zu erfolgen.
История изменений
- In Kraft seit 2020-03-28
Ссылается на
- FOnV 2006 ст. 211