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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 52 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanRechtskraftbestätigung

VII. Schiedsspruch römisch sieben. Schiedsspruch

In forceOfficial text

(1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruchs oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.

(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu wenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01