§ 52 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanRechtskraftbestätigung
VII. Schiedsspruch römisch sieben. Schiedsspruch
(1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruchs oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.
(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu wenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01