§ 53 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanRechtsmittel gegen den Schiedsspruch
VIII. Rechtsmittel römisch acht. Rechtsmittel
Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Inwiefern eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Anfechtung zulässig ist, bestimmen Art. XXIII und XXV EGZPO.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01