§ 54 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanWiederaufnahme des Verfahrens
VIII. Rechtsmittel römisch acht. Rechtsmittel
Die Wiederaufnahme eines durch Schiedsspruch abgeschlossenen Verfahrens ist nicht zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01