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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 54 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanWiederaufnahme des Verfahrens

VIII. Rechtsmittel römisch acht. Rechtsmittel

In KraftAmtlicher Text

Die Wiederaufnahme eines durch Schiedsspruch abgeschlossenen Verfahrens ist nicht zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01