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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 55 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanGebührentarif und sonstige Kosten

IX. Schiedsgerichtsgebühren römisch neun. Schiedsgerichtsgebühren

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Tätigkeiten des Schiedsgerichts bei der Durchführung der schiedsgerichtlichen Verfahren ist eine Gebühr gemäß Anlage zu entrichten. Die Börsekammer wird ermächtigt nähere Bestimmungen zur Durchführung des Gebührentarifs, insbesondere über die Einhebung der Gebühr und den Zeitpunkt der Entrichtung festzulegen.

(2) Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.

(3) Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung nicht vorzunehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01