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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 56 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanBenützung und Aufbewahrung der Akten

X. Schlussbestimmungen römisch zehn. Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichts, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ausfertigen lassen.

(2) Die Urschrift des Schiedsspruchs ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten wie Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahme-protokolle vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruchs aufzubewahren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01