Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 51 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanBerichtigung des Schiedsspruchs

VII. Schiedsspruch römisch sieben. Schiedsspruch

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib-, Rechen- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen berichtigen.

(2) Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.

(3) Den Parteien ist der berichtigte Schiedsspruch zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01