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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 45 VAG 2016Sicherheitsrücklage

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muss.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01