VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 45 VAG 2016Sicherheitsrücklage
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muss.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-01-01