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LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

§ 39 LSD-BGVerwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-04-27