LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 39 LSD-BGVerwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-04-27