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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID)

§ 1 COTIFAnwendungsbereich

Artikel 1

In forceOfficial text

Diese Ordnung gilt für

a) die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der RID-Vertragsstaaten,

b) die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,

einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.

Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-01-01