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Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 · Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

§ 8 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018Einsicht und Datenübermittlung

Abgabenschuldner

In forceOfficial text

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in § 5 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.

(2) Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.