Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 · Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
§ 9 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018Verweise
Abgabenschuldner
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 , verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.