§ 3 Entsendung und Finanzierung von Personal
Artikel 3
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021 ).
Zur Umsetzung dieser Vereinbarung autorisierte Institutionen, im Folgenden als „Autorisierte Institutionen“ bezeichnet, sind:
für die Empfangende Partei – das Verteidigungsministerium der Republik Ghana / KAIPTC und
für die Entsendende Partei – der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich.