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MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung

§ 20 MedStrSchVKonstanzprüfungen

4. Abschnitt Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

In forceOfficial text

(1) Mit der Durchführung von Konstanzprüfungen sind entsprechend geschulte Personen zu betrauen, vorrangig das Personal der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.

(2) Werden bei einer Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten festgestellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen.