MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 20 MedStrSchVKonstanzprüfungen
4. Abschnitt Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
(1) Mit der Durchführung von Konstanzprüfungen sind entsprechend geschulte Personen zu betrauen, vorrangig das Personal der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.
(2) Werden bei einer Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten festgestellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen.