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QVV · Querverkaufsverordnung

§ 10 QVVÜbergangsbestimmung

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.