Errichtung des Landesgerichtes Eisenstad · Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt
§ 8 Errichtung des Landesgerichtes Eisenstad
Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine Rückstellungskommission errichtet, deren Zuständigkeit sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes erstreckt. Sie entscheidet in den Verfahren, die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht werden.