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TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

§ 19 TSch-SVAufzeichnungen

4. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierheimen

In forceOfficial text

Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.