TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 19 TSch-SVAufzeichnungen
4. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierheimen
Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.
Renvoie à
- TSch-SV Art. 29