Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

§ 23 TSch-SVAufzeichnungen

5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen

In forceOfficial text

Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.