TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 23 TSch-SVAufzeichnungen
5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen
Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.
Verwijst naar
- TSch-SV Art. 29