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TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

§ 25 TSch-SVMindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen

6. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen

In forceOfficial text

(1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.

(2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.

(3) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen.

(4) In angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, ist eine tierärztliche Untersuchung aller im Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.