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TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

§ 34 TSch-SVWildtiere

8. Abschnitt Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht

In forceOfficial text

Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-06-19