TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 34 TSch-SVWildtiere
8. Abschnitt Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-06-19
Renvoie à
- TSch-SV § 25
- TSch-SV Art. 31b