TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 33 TSch-SVAusnahmen von der Meldepflicht
8. Abschnitt Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
(1) Nicht meldepflichtig gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:
1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht folgender Haus- und Heimtiere:
a) Zierfische,
b) domestizierte Ziervögel,
c) domestiziertes Geflügel,
d) Kleinnager und
e) Kaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinnabsicht erfolgt;
2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
(2) Ebenfalls von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ausgenommen ist die Haltung jener Tiere zum Zwecke der Zucht, für die bereits eine Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 an die Behörde ergangen ist.
Amendment history
- In Kraft seit 2026-06-19
Refers to
- TSch-SV § 31
- TSch-SV Art. 31b