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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 64 BVergGKonz 2018Entgegennahme der Angebote

1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

In forceOfficial text

(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.