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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 65 BVergGKonz 2018Öffnung der Angebote

1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

In forceOfficial text

Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Bei einem Verfahren mit Verhandlungen ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.