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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 66 BVergGKonz 2018Allgemeine Bestimmungen

2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

In forceOfficial text

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.