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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 66 BVergGKonz 2018Allgemeine Bestimmungen

2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

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Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.